In einer aktuellen Gerichtsentscheidung wurde Eva Z. das Betreten der Webseite eines Hoteliers aus Kärnten untersagt. Der Grund dafür liegt in einer dreisten Betrugskampagne, bei der Frau Z. Geldforderungen und Klagedrohungen aufgrund vermeintlicher Datenschutzverletzungen auf der Webseite des Hoteliers erhoben hat. Als Selbstschutzmaßnahme hat der Hotelier daraufhin ein virtuelles Hausverbot gegen Z. erwirkt.
Im Jahr 2022 beauftragte Eva Z. ein IT-Unternehmen damit, österreichische Webseiten zu suchen, die Schriftarten-Dateien (Fonts) dynamisch von einem Server von Google einbinden. Anschließend ließ sie eine Software laufen, die zehntausende solcher Webseiten abrief und den Betreibern rechtliche Schritte androhte. In den Briefen, die Anwalt Marcus Hohenecker aus Niederösterreich im Namen von Z. verschickte, wurde behauptet, dass die IP-Adresse von Z. übertragen wurde, als sie die Google Fonts von einem Server in den USA abrief. Dies verursachte bei Z. erhebliches Unbehagen.
Über 30.000 österreichische Webseiten waren von dieser Abmahnwelle betroffen. Es ist anzunehmen, dass viele der Betroffenen bezahlt haben, da in geleakten Chats zwischen Z. und ihrem Anwalt über den bevorstehenden Reichtum gejubelt wurde. Das Vorgehen wurde allerdings lächerlich, als Z. sogar von Hildegard von Bingen Schadenersatz verlangte, obwohl keinerlei Zusammenhang zwischen von Bingen und der Verwendung von Google Fonts auf österreichischen Webseiten besteht.
Auch ein Hotelier aus Kärnten war von der Betrugskampagne betroffen. Er konsultierte den Anwalt Ulrich Salzburg, der Z. aufforderte, schriftlich zu versichern, die Webseite des Hotels nicht mehr zu besuchen, um zukünftiges Unbehagen in Bezug auf den Datenschutz zu vermeiden. Da Z. nicht reagierte, wurde die Angelegenheit vor das Bezirksgericht in Wien gebracht. Das Gericht hat nun festgelegt, dass Z. die Webseite nicht mehr besuchen darf.
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf einem tatsächlichen Hausverbot, das im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert ist. Dieses erlaubt Eigentümern, Dritten die Nutzung ihres Eigentums zu verbieten. Allerdings findet dieses Recht keine Anwendung, wenn es von einem monopolähnlichen Anbieter diskriminierend genutzt wird, der rechtlich zur Vertragserfüllung verpflichtet ist.
Überraschenderweise beharrt Z. dennoch darauf, die Hotel-Webseite aufzurufen, obwohl dies für sie ein Risiko darstellt. Ihr Anwalt Marcus Hohenecker hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Bereits im September war Z. in Bezug auf Google Fonts erfolglos mit Klagen gegen Webseitenbetreiber. Vor Gericht konnte sie ihre Vorwürfe nicht belegen und musste alle Ansprüche aufgeben.
Es besteht rechtlicher Konsens darüber, dass die Übertragung personenbezogener Daten in die USA ohne Zustimmung gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt. Die IP-Adresse eines individuellen Internetzugangs stellt eine personenbezogene Information dar. Allerdings bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ein solcher Verstoß immer einen Schaden verursacht, der erstattet werden muss. Genau das versuchte Z. jedoch zusammen mit ihrem Anwalt Hohenecker zu einem Geschäftsmodell zu machen.
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