Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) lässt nicht locker und hat erneut eine Klage gegen Meta Platforms Ireland Limited eingereicht. Dieses Mal geht es um einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Bezahlmodell, das Meta im Herbst 2023 eingeführt hat. Die Verbraucherzentrale möchte gerichtlich klären lassen, ob es rechtlich zulässig ist, dass Meta entweder mit Geld oder mit Daten bezahlt werden kann.
Die Verbraucherschützer sind der Ansicht, dass Meta von Personen ohne Abonnement zunächst um deren Einwilligung zur Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken bitten sollte. Da Meta die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt hat, hat die Verbraucherzentrale nun eine Klage auf Unterlassung eingereicht.
Laut der Verbraucherzentrale erhalten Unternehmen, die die Analyse-Services von Meta nutzen, detaillierte Informationen darüber, wie Nutzerinnen und Nutzer mit ihren Inhalten oder Diensten interagieren. Diese Informationen werden auch dann bereitgestellt, wenn die Nutzerinnen und Nutzer über ein Abonnement verfügen. Die Verbraucherzentrale ist der Meinung, dass Nutzerinnen und Nutzer umfassend über den Umgang mit ihren Daten und deren Speicherung informiert werden sollten, was jedoch nicht der Fall ist. Es besteht weiterhin Unklarheit darüber, was mit den Nutzerdaten nach Kündigung des Abonnements geschieht.
Im Herbst wurde das kostenpflichtige Abonnement für Facebook- und Instagram-Nutzerinnen und -Nutzer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und sorgte seitdem regelmäßig für kontroverse Diskussionen. Für eine monatliche Gebühr von 9,99 Euro haben Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit, Facebook und Instagram ohne (personalisierte) Werbung zu nutzen. Angesichts der anhaltenden Kritik am kostenpflichtigen Abonnement schlug Meta eine Preissenkung auf 6 Euro vor.
Bereits Anfang Februar hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgrund einer Initiative der Verbraucherzentrale NRW entschieden, dass der Bestellprozess für Metas Bezahlabonnement für Facebook und Instagram rechtswidrig ist und überarbeitet werden muss. Es ist nicht zulässig, ein kostenpflichtiges Abonnement mit Schaltflächen zu bewerben, die keinen klaren Hinweis auf eine kostenpflichtige Bestellung enthalten. Stattdessen wurde lediglich “Abonnieren” angezeigt und man wurde dann zur Zahlungsauswahl weitergeleitet. Diese Vorgehensweise verstößt gegen deutsches Recht.
Es bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht Köln über die aktuelle Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen Meta Platforms entscheiden wird. Die Auseinandersetzung um den Umgang mit Daten und den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher im digitalen Zeitalter ist ein Thema, das weiterhin hohe Wellen schlägt. Meta und andere Tech-Giganten stehen zunehmend im Fokus der Verbraucherzentralen und Datenschutzbehörden, und es bleibt spannend zu beobachten, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in Zukunft entwickeln werden.
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