{"id":1166,"date":"2023-11-03T18:31:10","date_gmt":"2023-11-03T18:31:10","guid":{"rendered":"https:\/\/byte-bucket.com\/2023\/11\/03\/nrw-medienanstalten-wollen-pornoseiten-sperren-rechtliche-unsicherheit\/"},"modified":"2023-11-03T18:31:10","modified_gmt":"2023-11-03T18:31:10","slug":"nrw-medienanstalten-wollen-pornoseiten-sperren-rechtliche-unsicherheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/byte-bucket.com\/?p=1166","title":{"rendered":"NRW-Medienanstalten wollen Pornoseiten sperren &#8211; rechtliche Unsicherheit"},"content":{"rendered":"<p>Die Landesanstalt f\u00fcr Medien Nordrhein-Westfalen (LfM NRW) plant, ihre Bem\u00fchungen zur Einschr\u00e4nkung des Zugangs zu pornografischen Inhalten im Internet zu intensivieren. Neben der Blockierung von xHamster sollen auch die Hardcore-Portale Pornhub, YouPorn und MyDirtyHobby von den Internetanbietern gesperrt werden. Es herrscht jedoch Unsicherheit dar\u00fcber, ob die Medienaufsicht und die letztendlich verantwortliche Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz (KJM) noch die Autorit\u00e4t besitzen, solche kontroversen Anweisungen zu erlassen.<\/p>\n<p>Der Hintergrund daf\u00fcr liegt in einer geringf\u00fcgigen \u00c4nderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV), die von den Landesgesetzgebern im letzten Jahr vorgenommen wurde. Diese \u00c4nderung k\u00f6nnte erhebliche Auswirkungen auf das Vorgehen der Medienanstalten gegen Video-Sharing-Dienste in anderen EU-L\u00e4ndern haben.<\/p>\n<p>Im Wesentlichen besagt die neue Passage, dass der Geltungsbereich des JMStV in der EU auf in Deutschland ans\u00e4ssige Videoportale beschr\u00e4nkt ist, basierend auf der Richtlinie \u00fcber audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL). Genauer gesagt hei\u00dft es: &#8222;Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010\/13\/EU gilt dieser Staatsvertrag f\u00fcr Anbieter von Video-Sharing-Diensten, wenn sie nach den Vorschriften des Telemediengesetzes in Deutschland niedergelassen sind; im \u00dcbrigen gelten die S\u00e4tze 1 bis 3.&#8220;<\/p>\n<p>Die Firma Aylo (ehemals Mindgeek), Betreiber von Pornhub &#038; Co., hat ihren Hauptsitz auf Zypern. Rechtsexperten wie der Medienrechtler Marc Liesching aus Leipzig schlie\u00dfen daraus, dass die LfM NRW aufgrund der geringf\u00fcgigen \u00c4nderung wahrscheinlich alle Verfahren gegen diese Plattformen einstellen m\u00fcsste. Liesching ist der Ansicht, dass die Landesgesetzgeber sich f\u00fcr eine Konzentration des Geltungsbereichs ausschlie\u00dflich auf Video-Sharing-Dienste mit inl\u00e4ndischem Hauptsitz entschieden haben, soweit es den Anwendungsbereich der AVMD-RL betrifft. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem Medienstaatsvertrag (MStV) in Paragraph 1 Absatz 8, der eine nahezu identische Bestimmung enth\u00e4lt. Laut der Begr\u00fcndung des Gesetzes gelten Auflagen gem\u00e4\u00df dem MStV nur dann, wenn der Anbieter seinen Sitz in Deutschland hat.<\/p>\n<p>Ein Kommentar zu einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW aus dem September 2022 legt nahe, dass die relevanten Bestimmungen des JMStV, die den Einsatz zertifizierter Altersverifikationsverfahren betreffen, auch Anbieter in anderen EU-L\u00e4ndern au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs der AVMD-RL betreffen k\u00f6nnten. Aufgrund dieser genannten Gr\u00fcnde ist es durchaus m\u00f6glich, dass auch Verwaltungsgerichte einer solchen Auslegung folgen k\u00f6nnten, die sich am Wortlaut des Gesetzes, den Gesetzesmaterialien und der rechtlichen Systematik orientiert.<\/p>\n<p>Wenn die \u00c4nderung des JMStV in Kraft tritt, k\u00f6nnte dies Auswirkungen auf die Befugnisse der Medienaufsicht und der KJM haben, zuk\u00fcnftig Ma\u00dfnahmen gegen Video-Sharing-Plattformen in anderen EU-Mitgliedstaaten zu ergreifen, selbst wenn \u00fcber diese Plattformen massenhaft pornografische Inhalte verbreitet werden sollten.<\/p>\n<p>Die LfM NRW vertritt eine abweichende Meinung und besteht darauf, dass die bestehenden Vorschriften eingehalten werden. Laut einer Sprecherin der Anstalt \u00e4ndert der \u00fcberarbeitete Paragraf 2 JMStV unserer Meinung nach nichts an der M\u00f6glichkeit, gegen die umstrittenen Erotik-Dienste vorzugehen. Obwohl die Formulierung auf den ersten Blick Raum f\u00fcr eine andere Interpretation l\u00e4sst, wie von Liesching als Option in den rechtlichen Diskurs eingebracht, ist der eigentliche Regelungsgehalt nach umfassender Betrachtung der Norm klar: Im Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie gilt der JMStV uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr im Inland ans\u00e4ssige Anbieter von Video-Sharing-Diensten. Dar\u00fcber hinaus findet der JMStV auch Anwendung, insbesondere in Bezug auf Plattformen, die im EU-Ausland ans\u00e4ssig sind, jedoch unter Ber\u00fccksichtigung der zus\u00e4tzlichen Bedingungen gem\u00e4\u00df Artikel 3 der E-Commerce-Richtlinie. Grunds\u00e4tzlich bleibt die Situation unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Schlagw\u00f6rter: Zugangsbeschr\u00e4nkungen + JugendmedienschutzStaatsvertrag + Plattformen im EUAusland<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Landesanstalt f\u00fcr Medien Nordrhein-Westfalen (LfM NRW) plant, ihre Bem\u00fchungen zur Einschr\u00e4nkung des Zugangs zu pornografischen Inhalten im Internet zu intensivieren. Neben der Blockierung von xHamster sollen auch die Hardcore-Portale Pornhub, YouPorn und MyDirtyHobby von den Internetanbietern gesperrt werden. 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