{"id":6053,"date":"2024-03-27T20:51:05","date_gmt":"2024-03-27T20:51:05","guid":{"rendered":"https:\/\/byte-bucket.com\/2024\/03\/27\/europaeischer-gerichtshof-weist-amazons-antrag-auf-aussetzung-des-digital-services-act-ab\/"},"modified":"2024-03-27T20:51:05","modified_gmt":"2024-03-27T20:51:05","slug":"europaeischer-gerichtshof-weist-amazons-antrag-auf-aussetzung-des-digital-services-act-ab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/byte-bucket.com\/?p=6053","title":{"rendered":"Europ\u00e4ischer Gerichtshof weist Amazons Antrag auf Aussetzung des Digital Services Act ab"},"content":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat eine juristische Niederlage f\u00fcr Amazon.com verzeichnet, da der Digital Services Act (DSA) nicht f\u00fcr das Unternehmen ausgesetzt wird. Am Mittwoch verk\u00fcndete der Vizepr\u00e4sident des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH), Lars Bay Larsen, diese Entscheidung.<\/p>\n<p>Der Richter gibt insbesondere an, dass die beantragte vorl\u00e4ufige Rechtsschutzma\u00dfnahme dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass die Umsetzung des Plattformgesetzes um mehrere Jahre verz\u00f6gert wird. Eine solche Verz\u00f6gerung k\u00f6nnte auch die Anstrengungen der EU-Gesetzgeber gef\u00e4hrden, Online-Portale sicherer zu gestalten.<\/p>\n<p>Wenn der Digital Services Act (DSA) nicht vorl\u00e4ufig angewandt w\u00fcrde, wie von Amazon gew\u00fcnscht, k\u00f6nnte laut Bay Larsen eine potenzielle Bedrohung f\u00fcr die Grundrechte im Online-Umfeld bestehen bleiben oder sich weiterentwickeln. Nur der vorl\u00e4ufige Rechtsschutz ist von dieser Entscheidung betroffen. Das Hauptverfahren, das Amazon gegen die Klassifizierung als sehr gro\u00dfe Online-Plattform gem\u00e4\u00df dem DSA eingeleitet hat, wird weiterhin vor dem Gericht der EU (EuG) (Az. T-367\/23) verhandelt.<\/p>\n<p>Durch diese Klassifizierung hat die EU-Kommission Amazon dazu verpflichtet, verschiedene Ma\u00dfnahmen zur Minderung von systemischen Risiken umzusetzen. Amazon hat unter anderem Bedenken hinsichtlich der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit eines detaillierten Archivs mit Informationen \u00fcber Online-Werbung und der Offenlegung von Algorithmen. Das Unternehmen betrachtet dies als Verletzung seiner Grundrechte auf Datenschutz und Freiheit der unternehmerischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist das Unternehmen der Ansicht, dass der DSA dazu bestimmt ist, v\u00f6llig andere Gesch\u00e4ftsmodelle einzuschr\u00e4nken, weshalb es sich einer \u00e4hnlichen Klage von Zalando angeschlossen hat. Amazon ist der Meinung, dass auf seiner eigenen Plattform kein systemisches Risiko f\u00fcr die Verbreitung sch\u00e4dlicher oder illegaler Inhalte Dritter besteht.<\/p>\n<p>Vor dem Europ\u00e4ischen Gericht erzielte Amazon zun\u00e4chst einen Teilerfolg, als im September die vorl\u00e4ufige Aussetzung der Offenlegungspflicht des Werbearchivs erreicht wurde. Die Kommission hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim EuGH eingelegt, der nun diesen Teil des Beschlusses aufgehoben hat.<\/p>\n<p>Gleichzeitig hat Bay Larsen den Antrag von Amazon auf vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz abgelehnt und somit diesen Teil des Streits endg\u00fcltig beendet. Das Hauptverfahren beim Europ\u00e4ischen Gericht erster Instanz (EuG) setzt sich fort.<\/p>\n<p>Obwohl der Vizepr\u00e4sident des EuGH die Argumente von Amazon in der Rechtssache C-639\/23 P(R) nicht als unerheblich oder v\u00f6llig haltlos betrachtet, besteht jedoch die M\u00f6glichkeit, dass der Handelsgigant einen erheblichen und irreparablen Schaden erleiden k\u00f6nnte, wenn das EuG in der Angelegenheit anders entscheidet und die Nichtaussetzung beibehalten wird.<\/p>\n<p>Jedoch sind diese Feststellungen allein nicht ausschlaggebend. Amazon hat zum Beispiel nicht ausreichend begr\u00fcndet, dass die Anerkennung der DSA-Pflichten eine Gefahr f\u00fcr die Existenz oder die langfristige Entwicklung des Unternehmens darstellen w\u00fcrde. Bay Larsen betonte, dass letztendlich die \u00fcbergeordneten Ziele der EU-Gesetzgeber Vorrang vor den Eigeninteressen von Amazon h\u00e4tten. Nach Auffassung der Gesetzgebung spielen sehr gro\u00dfe Online-Plattformen eine entscheidende Rolle bei der Sicherung der Grundrechte im Internet.<\/p>\n<p>Die Entscheidung wurde von einem Sprecher von Amazon bedauerlicherweise entt\u00e4uscht aufgenommen. Der Konzern wird nicht als sehr gro\u00dfe Plattform gem\u00e4\u00df dem DSA eingestuft und h\u00e4tte demnach nicht in diese Kategorie fallen sollen. F\u00fcr Amazon steht die Sicherheit der Kunden an erster Stelle.<\/p>\n<p>Schlagw\u00f6rter: Amazon + DSA + Lars Bay Larsen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat eine juristische Niederlage f\u00fcr Amazon.com verzeichnet, da der Digital Services Act (DSA) nicht f\u00fcr das Unternehmen ausgesetzt wird. Am Mittwoch verk\u00fcndete der Vizepr\u00e4sident des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH), Lars Bay Larsen, diese Entscheidung. 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