Endlich ist es soweit: Die Störerhaftung für WLAN-Betreiber wurde größtenteils abgeschafft! Da können wir uns doch alle freuen, oder? Keine Angst mehr davor, dass wir für das ungesetzliche Treiben unserer WLAN-Nutzer verantwortlich gemacht werden. Endlich können wir unser WLAN bedenkenlos zur freien Nutzung anbieten und uns zurücklehnen.
Früher war das ja ganz anders. Da konnte es passieren, dass irgendwelche Rechteinhaber von uns WLAN-Betreibern die Unterlassung einer Rechtsverletzung, die Erstattung von Anwaltskosten und vielleicht sogar noch eine Lizenzgebühr forderten. Da mussten wir uns echt auf dünnem Eis bewegen. Wenn wir ungesichertes WLAN anboten, waren wir verpflichtet, für Urheberrechtsverletzungen geradezustehen, die über unser Netzwerk begangen wurden. Illegales Filesharing und Co. konnten uns ganz schön ins Schwitzen bringen.
Aber jetzt, seit dem 13. Oktober 2017, ist alles anders. Mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) wurde die Haftung für Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche explizit ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat unseren Rücken gestärkt und uns von der Verantwortung befreit. Endlich können wir wieder ruhig schlafen.
Moment mal, da war doch noch was. Da gab es so ein Urteil des Landgerichts Köln vom 23. September 2021 (14 S 10/20), in dem den Rechteinhabern genau diese Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen WLAN-Betreiber zugesprochen wurden. Ein Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie die Verbraucherzentrale betont. Typisch, oder?
Also sind wir immer noch nicht ganz aus der Verantwortung entlassen. Wenn jetzt ein WLAN-Nutzer das geistige Eigentum verletzt und der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit hat, die Verstöße zu stoppen, kann er von uns verlangen, die betroffenen Inhalte für den Nutzer zu blockieren. Das kann bedeuten, dass wir technische Maßnahmen ergreifen müssen, um den Zugriff auf bestimmte Internetseiten oder -dienste zu verhindern. Also, liebe WLAN-Betreiber, raus mit den Blockaden!
Aber Moment mal, das darf der Rechteinhaber auch nicht einfach so verlangen. Da gibt es schon ein paar Bedingungen. Die Sperren müssen angemessen und verhältnismäßig sein und es darf keine andere Möglichkeit geben, die Rechtsverletzung zu stoppen. Die Gerichte werden in Zukunft also die Aufgabe haben, darüber zu entscheiden, wann so eine Sperre gerechtfertigt ist und wann nicht. Na, da können wir uns ja auf spannende Urteile freuen.
Ach ja, Kostenrisiko gibt es natürlich auch weiterhin. Die Rechteinhaber können zwar nicht von uns WLAN-Betreibern die Erstattung von Anwaltskosten verlangen, aber wenn sie wegen einer Inhaltsblockade vor Gericht gehen und gewinnen, dürfen wir die Gerichtskosten tragen. Also liebe Gerichte, bitte fair bleiben!
Alles in allem bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt und welche genauen Anforderungen an die Sperrmaßnahmen gestellt werden. Die Gesetzesänderung hat uns zwar entlastet, aber wir sind trotzdem noch in gewisser Weise in der Verantwortung, das geistige Eigentum anderer zu schützen. Also Augen auf und WLAN sicher betreiben, damit wir uns keine schlaflosen Nächte wegen irgendwelcher Rechtsverletzungen machen müssen.
Schlagwörter: Störerhaftung + WLANBetreiber + Sperrung von Inhalten
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