LinkedIn muss DNT beachten: Gericht gibt Verbraucherzentrale Recht

LinkedIn darf nicht mehr behaupten, dass eine vom Browser übermittelte Aufforderung zur Nichtverfolgung (DNT) rechtlich unwirksam ist und ignoriert wird. Das hat das Landgericht Berlin entschieden und damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht gegeben. Das Unternehmen gibt eine irreführende Erklärung ab, da der Widerspruch gegen das Tracking auch automatisch erfolgen kann und durch die Einstellung im Browser wirksam ist.

Zudem wurde LinkedIn untersagt, standardmäßig Funktionen zur Sichtbarmachung der Accounts außerhalb von LinkedIn bei der Einrichtung eines Profils zu aktivieren. Das Landgericht fällte das Urteil bereits am 31. August (Aktenzeichen: 16 O 420/19), es ist jedoch noch nicht endgültig.

Die Nicht-Verfolgen-Funktion im Browser ermöglicht es Nutzern, Internetseiten mitzuteilen, dass sie nicht möchten, dass ihr Surf-Verhalten verfolgt wird. Laut Mozilla kann man damit den Werbetreibenden und anderen Inhaltserstellern auf jeder Website deutlich machen, dass man diese Form der Nachverfolgung nicht wünscht. Die Verwendung dieser Einstellung ist freiwillig, wie die Firefox-Entwickler betonen. Das Landgericht fügt jedoch hinzu, dass die Verwendung eines solchen Hinweises rechtlich relevant ist und tatsächlich einen wirksamen Widerspruch gegen eine Datenverarbeitung darstellt.

Der vzbv betrachtet die Entscheidung als klare Botschaft: Wenn Verbraucher die Funktion nutzen, um ihr Surfverhalten nicht ausspähen zu lassen, müssen Webseitenbetreiber dies respektieren. Das Landgericht verpflichtet LinkedIn jedoch nicht dazu, dem DNT-Signal tatsächlich zu folgen. Das Urteil bezieht sich ausschließlich auf den Hinweis auf die Nichtbeachtung in der aktuellen Form. Dieser Hinweis zielt darauf ab und ist geeignet, Menschen davon abzuhalten, ihre Datenschutzpräferenzen mit Hilfe der Funktion zu äußern.

Bereits vor einem Jahr hat der vzbv durchgesetzt, dass LinkedIn keine E-Mail-Einladungen mehr an Nichtmitglieder verschicken darf, die dem nicht zugestimmt haben.

Schlagwörter: Landgericht Berlin + LinkedIn + Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv

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  • 30. Oktober 2023