Datenschutzbehörden warnen davor, dass die Grundrechte in Gefahr sind, seit die Bundesregierung plant, hochsensible Gesundheitsdaten EU-weit ohne Widerspruchsrecht und unzureichenden Schutz zur Verfügung zu stellen. Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und andere geplante Gesetze sollen den Zugang zu hoch sensiblen Daten auf Bundesebene erleichtern. Datenschutzbehörden haben nun zwei Entschließungen verabschiedet, um sicherzustellen, dass die Umsetzung dieser Vorhaben den datenschutzrechtlichen Standards entspricht.
In den Entschließungen wird unter anderem festgestellt, dass die Verarbeitung solch bedeutsamer Daten, auch zu Forschungszwecken, nicht durch eine gesetzliche Regelung legitimiert werden kann. Dies könnte die Durchführung länderübergreifender Forschungsprojekte erschweren, da verschiedene Datenschutzanforderungen berücksichtigt werden müssen. Um dennoch ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten, fordern die Datenschutzbehörden eine Neustrukturierung der Regelungen, die aufeinander abgestimmt, zeitnah, klar und systematisch ist. Nur so kann der Datenschutz in der länderübergreifenden Forschung gestärkt werden.
Das Bundesgesundheitsministerium plant mit dem GDNG eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die es Gesundheitseinrichtungen erlaubt, Daten gemäß § 6 GDNG im aktuellen Entwurf für Qualitätskontrolle, Patientensicherheit und Forschungszwecke weiterzuverarbeiten. Allerdings ist noch unklar, wie sich das GDNG zu den Landeskrankenhausgesetzen verhält. Marit Hansen, Vorsitzende der Datenschutzkonferenz, erklärt, dass verschiedene Rechtsnormen anwendbar sind, die sich auch inhaltlich voneinander unterscheiden. Es besteht Verwirrung darüber, ob der Bundesgesetzgeber für gesetzliche Regelungen zur Forschung und Qualitätssicherung von Krankenhäusern zuständig ist. Daher wird bezweifelt, ob das GDNG eine rechtlich sichere und nachhaltige Lösung darstellt, die eine Harmonisierung der Forschung auf Länderebene ermöglicht.
Darüber hinaus befasst sich der genannte Paragraf ausschließlich mit der eigenen Forschung von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und enthält keine neuen Regelungen für die Forschung mit personenbezogenen Daten durch Dritte, so Hansen. Die Datenschützer haben bereits in früheren Stellungnahmen und in ihrer Petersberger Erklärung auf die Bedeutung angemessener Regelungen hingewiesen und konkrete Empfehlungen für die geplanten Gesetzesvorhaben formuliert.
Schlagwörter: Gesundheitsdaten + Datenschutz + Forschung
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