Cloud-Anbieter in Deutschland können aufatmen: Laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts München sind sie nicht dazu verpflichtet, Urheberrechtsabgaben für Privatkopien ihrer Nutzer zu entrichten. Die Klage der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und von ihr vertretener Verwertungsgesellschaften wurde vom Gericht abgelehnt. Das Urteil besagt, dass Cloud-Dienste wie Dropbox nicht als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gelten. Diese Entscheidung betrifft ausschließlich physische Geräte wie Festplatten oder SD-Karten.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Tatsache, dass weder das deutsche noch das europäische Recht eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung vorsehen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei der Ausgestaltung der Urheberrechtsvergütung gemäß den EU-Richtlinien einen erheblichen Spielraum. Vorher hatte der Europäische Gerichtshof im Jahr 2022 im Fall Austro-Mechana gegen den Provider Strato festgestellt, dass Vergütungsansprüche für Privatkopien grundsätzlich auch in der Cloud gelten.
Allerdings liegt nicht immer die Verantwortung beim Cloud-Anbieter selbst. Das OLG München stellte fest, dass die Nutzer in der Regel eine Kopie in der Cloud mit einem anderen Gerät erstellt haben. Gemäß der deutschen Rechtslage müssen Entgelte für Urheberrechte mit diesen Geräten verbunden sein. Die Münchner Richter sind der Ansicht, dass die Server selbst nicht vergütungspflichtig sind, da der zugewiesene Speicherplatz kein physischer Gegenstand ist.
Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte argumentiert seit langem, dass es in Bezug auf die Cloud eine Lücke bei der Vergütung gibt. Aus diesem Grund haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst Auskunfts- und Vergütungsansprüche gegen mehrere Cloud-Anbieter, einschließlich Dropbox, geltend gemacht. Die Cloud-Anbieter sollten unter anderem Informationen darüber bereitstellen, wie viele ihrer Cloud-Dienste jeweils an private und gewerbliche Endbenutzer vergeben wurden. Ziel war es, einen Vergütungstarif für Cloud-Dienste festzulegen.
Da die ZPÜ in dieser Angelegenheit keine Fortschritte erzielen konnte, entschied sie sich schließlich, Klage gegen mehrere Dienstleister beim OLG München einzureichen. Die Richter in München haben jedoch eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Ob die ZPÜ eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen wird, ist noch unklar.
Das Urteil des OLG München wird als wegweisend angesehen und schafft vorerst Rechtssicherheit für alle Cloud-Anbieter, darunter auch Amazon, Google und Microsoft, sowie deren Kunden. Es wird erwartet, dass die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften nun verstärkt von der Politik eine Gesetzesreform fordern werden, um die finanziellen Mittel für Urheber aus der Vergütungspauschale weiter zu erhöhen. Ole Jani, Partner bei der Kanzlei CMS, die Dropbox in diesem Rechtsstreit vertrat, bezeichnete das Urteil als wegweisend und betonte die Bedeutung der Rechtssicherheit für die gesamte Cloud-Branche.
Schlagwörter: ZPÜ + München + Dropbox
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