Urteil des Nürnberger Gerichts: Städte haften nicht für gelöschte Bilder auf ihrer Webseite in der Wayback Machine

Urteile des Nürnberger Gerichts haben kürzlich klargestellt, dass deutsche Städte nicht für gelöschte Bilder auf ihrer Webseite haftbar gemacht werden können, die weiterhin in der Wayback Machine des Internet Archive zu finden sind. Klingt kompliziert? Keine Sorge, ich werde es erklären!

Stellen wir uns vor, eine deutsche Stadt hat vor einigen Jahren Einsatzpläne für Feuerwehr und Katastrophenschutz auf ihrer Webseite veröffentlicht. Klingt nach einer vernünftigen Sache, oder? Aber hier kommt der Haken: Die Stadt hatte keine Genehmigung für die Veröffentlichung dieser Pläne eingeholt. Ups!

Das führte zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der die Stadt mehr als 19.000 Euro an den Stadtplandienst zahlen musste, der die Rechte an den Karten besaß. Die Stadt reagierte, indem sie die Einsatzpläne von ihrer Webseite entfernte und eine Unterlassungserklärung einreichte, in der sie versprach, die Pläne nicht mehr zu veröffentlichen.

Das Problem war jedoch, dass das Internet Archive – eine Art digitales Gedächtnis des Internets – diese Pläne immer noch in seiner Wayback Machine gespeichert hatte. Personen, die die genaue URL kannten, konnten also immer noch auf die Archivkopien zugreifen. Das gefiel dem Stadtplandienst natürlich überhaupt nicht.

Der Verlag, der die Rechte des Stadtplandienstes vertritt, warf der Stadt vor, gegen die Unterlassungserklärung verstoßen zu haben, und verklagte sie auf Zahlung von Vertragsstrafen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage jedoch ab, und das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte diese Entscheidung.

Die Gerichte argumentierten, dass die Stadt nicht für die Inhalte in der Wayback Machine des Internet Archive haftbar gemacht werden kann, da sie keine Kontrolle darüber hat. Das Internet Archive ist ein unabhängiger Archivdienst, der Webseiten automatisch speichert, um sie für die Nachwelt zu erhalten. Die Verantwortung für die Löschung solcher Inhalte liegt also nicht bei den Webseitenbetreibern, sondern bei den Archivdiensten selbst.

Das Urteil hat möglicherweise Auswirkungen auf ähnliche Fälle, in denen Webseitenbetreiber mit der Löschung von Inhalten in der Wayback Machine konfrontiert sind. Es verdeutlicht, dass die Betreiber nicht immer für solche Inhalte haftbar gemacht werden können, solange sie nachweisen können, dass sie versucht haben, sie entfernen zu lassen.

Natürlich stellt sich die Frage, ob es in Zukunft weitere rechtliche Entwicklungen geben wird, um die Haftung von Webseitenbetreibern genauer zu regeln. Aber bis dahin sollten sie sicherstellen, dass sie ihre Bemühungen nachweisen können, Inhalte aus der Wayback Machine entfernen zu lassen, um ihre Haftung zu minimieren.

Also, liebe Webseitenbetreiber, wenn ihr mal aus Versehen etwas veröffentlicht habt, was nicht veröffentlicht werden sollte, dann seid beruhigt. Solange ihr alles Mögliche getan habt, um die Inhalte aus der Wayback Machine entfernen zu lassen, könnt ihr nicht dafür haftbar gemacht werden. Aber es ist wahrscheinlich besser, von Anfang an die Genehmigungen einzuholen, um solche Probleme zu vermeiden. Sicher ist sicher!

Schlagwörter: Fax + URL + Hyperlinks

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  • 12. März 2024