Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine juristische Niederlage für Amazon.com verzeichnet, da der Digital Services Act (DSA) nicht für das Unternehmen ausgesetzt wird. Am Mittwoch verkündete der Vizepräsident des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Lars Bay Larsen, diese Entscheidung.
Der Richter gibt insbesondere an, dass die beantragte vorläufige Rechtsschutzmaßnahme dazu führen könnte, dass die Umsetzung des Plattformgesetzes um mehrere Jahre verzögert wird. Eine solche Verzögerung könnte auch die Anstrengungen der EU-Gesetzgeber gefährden, Online-Portale sicherer zu gestalten.
Wenn der Digital Services Act (DSA) nicht vorläufig angewandt würde, wie von Amazon gewünscht, könnte laut Bay Larsen eine potenzielle Bedrohung für die Grundrechte im Online-Umfeld bestehen bleiben oder sich weiterentwickeln. Nur der vorläufige Rechtsschutz ist von dieser Entscheidung betroffen. Das Hauptverfahren, das Amazon gegen die Klassifizierung als sehr große Online-Plattform gemäß dem DSA eingeleitet hat, wird weiterhin vor dem Gericht der EU (EuG) (Az. T-367/23) verhandelt.
Durch diese Klassifizierung hat die EU-Kommission Amazon dazu verpflichtet, verschiedene Maßnahmen zur Minderung von systemischen Risiken umzusetzen. Amazon hat unter anderem Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichkeit eines detaillierten Archivs mit Informationen über Online-Werbung und der Offenlegung von Algorithmen. Das Unternehmen betrachtet dies als Verletzung seiner Grundrechte auf Datenschutz und Freiheit der unternehmerischen Tätigkeit.
Darüber hinaus ist das Unternehmen der Ansicht, dass der DSA dazu bestimmt ist, völlig andere Geschäftsmodelle einzuschränken, weshalb es sich einer ähnlichen Klage von Zalando angeschlossen hat. Amazon ist der Meinung, dass auf seiner eigenen Plattform kein systemisches Risiko für die Verbreitung schädlicher oder illegaler Inhalte Dritter besteht.
Vor dem Europäischen Gericht erzielte Amazon zunächst einen Teilerfolg, als im September die vorläufige Aussetzung der Offenlegungspflicht des Werbearchivs erreicht wurde. Die Kommission hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim EuGH eingelegt, der nun diesen Teil des Beschlusses aufgehoben hat.
Gleichzeitig hat Bay Larsen den Antrag von Amazon auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und somit diesen Teil des Streits endgültig beendet. Das Hauptverfahren beim Europäischen Gericht erster Instanz (EuG) setzt sich fort.
Obwohl der Vizepräsident des EuGH die Argumente von Amazon in der Rechtssache C-639/23 P(R) nicht als unerheblich oder völlig haltlos betrachtet, besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Handelsgigant einen erheblichen und irreparablen Schaden erleiden könnte, wenn das EuG in der Angelegenheit anders entscheidet und die Nichtaussetzung beibehalten wird.
Jedoch sind diese Feststellungen allein nicht ausschlaggebend. Amazon hat zum Beispiel nicht ausreichend begründet, dass die Anerkennung der DSA-Pflichten eine Gefahr für die Existenz oder die langfristige Entwicklung des Unternehmens darstellen würde. Bay Larsen betonte, dass letztendlich die übergeordneten Ziele der EU-Gesetzgeber Vorrang vor den Eigeninteressen von Amazon hätten. Nach Auffassung der Gesetzgebung spielen sehr große Online-Plattformen eine entscheidende Rolle bei der Sicherung der Grundrechte im Internet.
Die Entscheidung wurde von einem Sprecher von Amazon bedauerlicherweise enttäuscht aufgenommen. Der Konzern wird nicht als sehr große Plattform gemäß dem DSA eingestuft und hätte demnach nicht in diese Kategorie fallen sollen. Für Amazon steht die Sicherheit der Kunden an erster Stelle.
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