Die EU-Mitgliedsstaaten und das EU-Parlament haben sich auf eine geplante Richtlinie für das Recht auf Reparatur geeinigt. Ziel ist es, Barrieren wie Unbequemlichkeiten, fehlende Transparenz oder erschwerten Zugang zu Reparaturwerkstätten zu beseitigen, welche derzeit Verbraucher davon abhalten, Reparaturen in Anspruch zu nehmen.
Allerdings gibt es wesentliche Unterschiede zwischen der Position der EU-Länder und der des Parlaments an wichtigen Punkten. Ein Beispiel dafür ist der Wunsch der Regierungsvertreter, das Recht des Verbrauchers beizubehalten, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zwischen Reparatur und Austausch defekter Produkte zu wählen. Das Parlament hingegen setzt in seinem Verhandlungsmandat eine andere Priorität. Verkäufer sollen während der Gewährleistungsfrist verpflichtet werden, Reparaturen vorzunehmen, anstatt ein neues Produkt anzubieten. Voraussetzung ist, dass eine Reparatur gleich viel oder weniger kostet als ein Ersatz. Es gibt Ausnahmen, die gelten, wenn eine Reparatur entweder nicht durchführbar ist oder für den Verbraucher unvorteilhaft ist.
Zusätzlich schlägt das Parlament vor, die Gewährleistungsfrist um ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Reparatur zu verlängern. Der Rat hingegen ist nur für einen zusätzlichen Zeitraum von sechs Monaten. Den Mitgliedsstaaten soll die Möglichkeit gegeben werden, diese Frist auf nationaler Ebene weiter zu verlängern.
Ursprünglich bezog sich der Anspruch auf Reparatur auf eine Vielzahl von Produkten wie Fernseher, Staubsauger, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Kühlschränke, Schweißgeräte, Bildschirme sowie Server- und Speicherprodukte. Die geplante neue Ökodesign-Verordnung sieht vor, dass auch Smartphones, drahtlose Telefone und Tablets in den Geltungsbereich einbezogen werden. Das Parlament strebt an, die Liste um Fahrräder zu erweitern, während der Rat dagegen ist.
Des Weiteren sieht der Standpunkt der EU-Länder eine verlängerte Umsetzungsfrist vor, bei der Unternehmen sechs weitere Monate Zeit haben sollen, um sich an die neuen Anforderungen anzupassen. Insgesamt würde dies eine Zeitspanne von zweieinhalb Jahren bedeuten.
Der Ministerrat beabsichtigt, den Herstellern vorzuschreiben, Reparaturen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne und zu einem fairen Preis durchzuführen, sofern die Dienstleistung nicht kostenlos ist. Um den Arbeitsaufwand für kleine Reparaturbetriebe zu reduzieren, sollen gesetzlich verpflichtete Werkstätten das standardisierte EU-Reparaturformular der Kommission kostenlos zur Verfügung stellen. Diese Informationen wären optional für alle anderen Unternehmen. Der Zweck des Beipackzettels besteht darin, die Transparenz in Bezug auf Reparaturbedingungen und Preise zu verbessern und den Vergleich zu erleichtern. Die festgelegten Bedingungen sollen eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen haben, jedoch besteht die Möglichkeit, dass beide Seiten einer Verlängerung zustimmen können.
Zudem schlagen die EU-Staaten vor, eine einzige europäische Online-Plattform für Reparaturen einzurichten, um die Einrichtung von 27 nationalen Portalen zu vermeiden. Dadurch soll der Dienst leichter erreichbar und grenzüberschreitende Vermittlungen erleichtert werden. Die Mitgliedsländer können bereits vorhandene nationale Online-Reparaturplattformen beibehalten oder neue einrichten, sofern sie die in der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen.
Die Unterhändler der Co-Gesetzgebungsgremien stehen nun vor der Aufgabe, bei den Verhandlungen über einen endgültigen Kompromiss die bestehenden Meinungsverschiedenheiten auszugleichen. Die Verhandlungen sollen in den kommenden Wochen beginnen.
Schlagwörter: Recht auf Reparatur + Unterschiedliche Positionen + Europäische OnlineVermittlungsplattform
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