Elon Musk entkommt Bußgeldern: Deutsche Behörde kann Twitter nicht verfolgen

Elon Musk wird keine hohen Kosten mehr für den nachlässigen Umgang der Plattform X (früher bekannt als Twitter) mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) tragen müssen. Laut T-Online hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) drei Bußgeldverfahren gegen den Konzern eingestellt, die im April aufgrund dieser Grundlage eingeleitet wurden. Die Behörde in Bonn darf X, dessen europäischer Hauptsitz sich in Irland befindet, nicht im Zusammenhang mit dem deutschen Plattformgesetz verfolgen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im November durch sein Urteil gegen das österreichische Äquivalent zum NetzDG, das Kommunikationsplattformen-Gesetz, deutlich gemacht. Folglich verstößt die Alpenrepublik mit ihren entsprechenden Vorschriften gegen die E-Commerce-Richtlinie.

Im Frühjahr gab es für das BfJ noch ausreichende Anzeichen für Mängel im Beschwerdemanagement von Twitter in Deutschland. Es geht hauptsächlich um den Umgang mit Beschwerden von Nutzern über volksverhetzende, beleidigende oder bedrohende Äußerungen, bei denen es sich um ein systemisches Versagen handeln kann. Twitter hätte daher mit einer Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Euro gedroht.

Aufgrund des NetzDG sind die betroffenen Plattformbetreiber dazu verpflichtet, ein effektives und transparentes Verfahren einzurichten, um Beschwerden von Nutzern über rechtswidrige Inhalte zu behandeln. Bei eindeutigen Verstößen gegen geltendes Recht müssen solche Inhalte innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden. Twitter beließ entsprechende Beiträge jedoch für mehrere Monate online.

Seit Ende August sind sehr große Plattformen wie X, Facebook, Instagram, YouTube und TikTok gemäß dem Digital Services Act (DSA) EU-weiten Vorgaben unterworfen, um gegen rechtswidrige und schädliche Inhalte vorzugehen. Daher soll das NetzDG in naher Zukunft aufgehoben werden.

Trotz der Anwendung des DSA betonte das Bundesjustizministerium (BMJ) gegenüber dem BfJ im Oktober, dass die Verfahren gegen X fortgesetzt werden sollen. Durch die Verfolgung dieser Fälle leistet die Behörde weiterhin ihren Beitrag zur Bekämpfung von Hass im Internet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Denn der DSA erfüllt bei einigen Straftaten nicht die Vorgaben des NetzDG.

Jedoch hat der EuGH nun deutlich gemacht, dass EU-Länder die Betreiber von sozialen Netzwerken nicht erneut regulieren dürfen, wenn diese ihren europäischen Sitz bereits in einem anderen Mitgliedsstaat haben und somit den entsprechenden EU-Gesetzen bereits unterliegen. Die österreichische Kommunikationsbehörde, das Gegenstück zum BfJ, hat festgestellt, dass das Urteil auf Deutschland übertragbar ist. Es betrifft jedoch nicht Unternehmen außerhalb der EU.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) setzt die bereits eingeleiteten Bußgeldverfahren gegen Telegram fort. Es wurden zwei Bescheide in Höhe von insgesamt 5,125 Millionen Euro gegen den offiziell in Dubai ansässigen Betreiber des Messaging-Dienstes erlassen. Die Anschuldigungen, die derzeit das Amtsgericht Bonn beschäftigen, beziehen sich auch hier auf mangelndes effektives Beschwerdemanagement sowie die Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten.

Gemäß dem Bericht laufen weiterhin vier kleinere Bußgeldverfahren nach dem NetzDG gegen das rechte US-Netzwerk Gab.com.

Schlagwörter: NetzDG + X + BfJ

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  • 30. Dezember 2023